Komposttoiletten & Trockentrenntoiletten im Kleingarten: Recht & Gesetzliche Vorgaben 2026 – EU | Bund | Länder | Kommunen
Komposttoiletten und Trockentoiletten sind in deutschen Kleingärten grundsätzlich erlaubt, solange Entsorgung und Hygiene den Vorgaben von Verein, Kommune und Landesrecht entsprechen. Eine baurechtliche Genehmigung ist meist nicht nötig. Trockentrenn-Komposttoiletten gelten rechtlich oft als unproblematischer, weil Urin und Feststoffe getrennt werden. Der Kompost darf in vielen Regionen nur für Zierpflanzen genutzt werden. Entscheidend sind immer die Regeln des Kleingartenvereins und die kommunalen Abfallrichtlinien.
Dieser Artikel möchte die umfassendste, wissenschaftlich fundierte und rechtlich korrekte Darstellung der geltenden Vorgaben bieten – mit Quellen, Zitaten, Tabellen und Praxishinweisen.*
Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten sind 2026 ein zentraler Bestandteil moderner Kreislaufwirtschaft, nachhaltigen Ressourcenmanagements, hygienischer Stoffumwandlung und ökologischer Gartenbewirtschaftung. Gleichzeitig sind sie rechtlich anspruchsvoll, da sie in Deutschland durch EU-Recht, Bundesrecht, verschiedenes Landesrecht, kommunale Satzungen und Kleingartenrecht geregelt werden.
Grundsätzlich ist daher der Einsatz insbesondere von Trockentrenntoiletten und Komposttoiletten von Seiten der informierten Verwaltung her erwünscht. Nach wie vor jedoch ist dies nicht einheitlich geregelt. In vielen Ländern sind aber klassische Plumpsklos, Sickergruben oder Chemietoiletten im Schrebergarten verboten.
Grundprinzip im Kleingarten
- Kleingärten müssen abwasserfrei bewirtschaftet werden.
- Klassische Wasserspültoiletten sind daher unzulässig.
- Erlaubt sind nur Systeme ohne Abwasseranfall, z. B.:
- Komposttoiletten
- Trockentrenntoiletten
Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten gelten damit grundsätzlich als geeignete Lösung, weil sie ohne Wasser funktionieren.
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Historische Entwicklung – Von der Grube zu High-Tech-Trenntoiletten mit Kompostierung
Vor 1900 – Die Ära der Grubentoiletten
Die ersten Gartentoiletten waren einfache Gruben. Die hygienischen Probleme waren erheblich. Die WHO beschreibt historische Fäkaliengruben als „signifikante Quelle wassergetragener Krankheiten“[1].
1900–1950 – Hygienebewegung und Abwassergesetze
Mit der Industrialisierung entstanden die ersten Abwassergesetze. Die deutsche Hygienebewegung warnte früh vor „Fäkalien im Boden als Infektionsquelle“[2].
1970–2000 – Ökologische Experimente
Die ersten Komposttoiletten wurden in Europa wissenschaftlich untersucht. Die schwedische Umweltbehörde stellte 1995 fest: „Trockentoiletten können hygienisch sicher betrieben werden…“[3]
2000–2026 – Moderne Trockentrenntechnik
Heute erfüllen Trockentrenntoiletten:
- EU-Hygienestandards
- Anforderungen der Kreislaufwirtschaft
- Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie
Sie sind technisch ausgereift und rechtlich anerkannt. Trenntoiletten sind in Deutschland als mobile Sanitäranlagen eingestuft. Das erleichtert die rechtliche Einordnung im Gegensatz zu standortfesten Sanitärsystemen mit Wasser- und Abwasseranschluss. Und die Trockentrenn-Komposttoiletten von komposttoilette.com können noch mehr – sie kompostieren direkt im Inneren.
EU-Recht 2026 – Was ist im Kleingarten erlaubt?
EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)
Die Richtlinie definiert, wann Stoffe nicht als Abfall gelten. Relevant ist Artikel 5 („Ende der Abfalleigenschaft“)[4].
Für Komposttoiletten bedeutet das:
- Hygienisierte Fäkalienkomposte können Produktstatus erlangen.
- Voraussetzung: sichere Nutzung, keine Gefährdung.
EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)
Zentrale Vorgabe:
„Einträge von Nährstoffen in das Grundwasser sind zu vermeiden.“[5]
Daraus folgt:
- Urin darf nicht ins Grundwasser versickern.
- Fäkalien dürfen nicht in den Boden gelangen.
- Trockentrenntoiletten müssen geschlossen sein.
EU-Düngemittelverordnung (EU) 2019/1009
Erlaubt die Nutzung von organischen Düngern, wenn:
- hygienisiert
- schadstoffarm
- sicher
Dies betrifft auch Fäkalienkompost, sofern er die Anforderungen erfüllt[6].
Bundesrecht – Welche gesetzlichen Grundlagen gelten in ganz Deutschland?
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Trockentrenntoiletten im Lichte von Zweck und Leitgedanken des § 1 WHG
Der Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes nach § 1 WHG besteht darin, die Gewässer durch eine nachhaltige Bewirtschaftung zu schützen
– als Bestandteil des Naturhaushalts,
– als Lebensgrundlage des Menschen,
– als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
– sowie als nutzbares Gut.
Die Norm bildet den Leitgedanken des gesamten WHG. Drei Aspekte stehen im Vordergrund:
- Ökologische Funktion — Gewässer sind Teil des Naturhaushalts und müssen in ihrem ökologischen Zustand erhalten oder verbessert werden.
- Daseinsvorsorge — Wasser ist eine zentrale Lebensgrundlage für Menschen und daher besonders zu schützen.
- Nutzbarkeit — Gewässer sollen auch wirtschaftlich und gesellschaftlich genutzt werden können, allerdings nur im Rahmen einer nachhaltigen Bewirtschaftung.
Damit setzt § 1 WHG den Schutzauftrag und die Balance zwischen Nutzung und Erhalt als Grundprinzip des gesamten Wasserrechts. Der Zweck des WHG lässt sich so auslegen, dass Trockentrenntoiletten nicht nur vereinbar, sondern in besonderem Maße zweckkonform sind.
Klassische wasserbasierte WC‑Systeme führen zwangsläufig zu erheblichen Stickstoffeinträgen in die Gewässer, da insbesondere der im Urin enthaltene Stickstoff trotz Abwasserbehandlung nur begrenzt zurückgehalten werden kann. Hierdurch werden sowohl die ökologische Funktion der Gewässer als auch ihre Nutzung als Trinkwasserressource belastet.
Trockentrenntoiletten hingegen trennen Urin und Fäzes, kommen ohne Spülwasser aus und ermöglichen eine stoffliche Verwertung der im Urin enthaltenen Nährstoffe außerhalb der Gewässer. Stickstoff gelangt nicht in die Gewässer, sondern verbleibt im Boden‑Pflanzen‑Kreislauf. Zugleich wird der Verbrauch von Trinkwasser für die Toilettenspülung vollständig vermieden.
Im Ergebnis entspricht der Einsatz von Trockentrenntoiletten dem in § 1 WHG verankerten Leitgedanken einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung in besonderem Maße. Er reduziert Gewässerbelastungen, schont Wasserressourcen und stärkt geschlossene Nährstoffkreisläufe. Im Vergleich zu konventionellen WC‑Systemen ist der Einsatz von Trockentrenntoiletten daher mit dem Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur vereinbar, sondern in gewässerökologischer Hinsicht vorzugswürdig.
§ 54 WHG
definiert Abwasser als das „durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)“[7]. „Urin aus Trockentrenntoiletten gilt demnach nicht als Abwasser, wenn er nicht mit zusammen mit durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertem Wasser abfließt. Da bei Trenntoiletten kein Wasser eingesetzt wird und der Urin nicht in Gewässer eingeleitet wird, entfällt die wasserrechtliche Relevanz.“[41].
§ 55 WHG
verpflichtet zur Beseitigung von Abwasser in einer Weise, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, und verlangt eine Behandlung nach dem Stand der Technik. „Die Vorschrift setzt jedoch voraus, dass Abwasser im Sinne des § 54 WHG entsteht. Bei Trockentrenntoiletten fällt kein Abwasser an, da weder Spülwasser verwendet wird noch „durch häuslichen Gebrauch verändertes Wasser“ entsteht. Reiner Urin ist ein körpereigenes Stoffwechselprodukt und wird bei Trockentrenntoiletten getrennt erfasst und nicht in Gewässer eingeleitet.
Die Ziele des § 55 WHG – insbesondere der Schutz der Gewässer, die Vermeidung vermeidbarer Belastungen und der ressourcenschonende Umgang mit Wasser – werden durch Trockentrenntoiletten vollständig erfüllt. Sie vermeiden Stickstoffeinträge in Gewässer, reduzieren den Energie- und Wasserverbrauch und ermöglichen die stoffliche Verwertung der enthaltenen Nährstoffe. Damit entsprechen sie dem Leitbild des § 55 WHG besser als klassische WC-Systeme, die trotz Abwasserbehandlung zu Gewässerbelastungen führen.
Da bei Trockentrenntoiletten kein Abwasser entsteht und die Ziele des § 55 WHG optimal verwirklicht werden, ist § 55 WHG auf diese Systeme nicht unmittelbar anwendbar. Eine teleologische Betrachtung bestätigt, dass getrennt erfasster Urin und Feststoffe aus Trockentrenntoiletten nicht der Abwasserbeseitigungspflicht unterfallen.“[41]
Das ist der entscheidende Unterschied zum WC: „Trenntoiletten erzeugen kein Abwasser im rechtlichen Sinne, da sie ohne Wasserspülung funktionieren. Sie fallen daher nicht unter die strengen Vorschriften der Abwasserverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes, die für konventionelle Toiletten mit Kanalanschluss gelten.
Was das bedeutet:
Sie müssen keine Einleitung von Abwasser genehmigen lassen, benötigen keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation, umgehen Gebühren für Abwasserentsorgung und haben deutlich weniger bürokratischen Aufwand.“[39]
Entgegen dieser Sichtweise empfehlen wir immer das Gespräch mit der zuständigen Umweltbehörde zu suchen. Kommunale Regeln und Satzungen können die Rechtslage strenger auslegen oder schärfere Verordnungen erlassen.
Stellungnahme und Teleologische Auslegung im Lichte von Zweck und Leitgedanken des § 1 WHG zur Einordnung von Trenntoiletten
Der Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes nach § 1 WHG besteht darin, die Gewässer durch eine nachhaltige Bewirtschaftung zu schützen und Belastungen möglichst zu vermeiden. Klassische WC‑Systeme verursachen aufgrund des im Urin enthaltenen Stickstoffs unvermeidbare Gewässerbelastungen. Trockentrenntoiletten vermeiden diese Belastungen vollständig, da sie ohne Spülwasser auskommen, Urin und Fäzes trennen und eine stoffliche Verwertung der enthaltenen Nährstoffe ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ist der Abwasserbegriff des § 54 WHG teleologisch zu reduzieren. Reiner Urin aus Trockentrenntoiletten ist kein „durch häuslichen Gebrauch verändertes Wasser“, sondern ein körpereigenes Stoffwechselprodukt, das unabhängig von einem Wassergebrauch entsteht und nicht in Gewässer eingeleitet wird. Da der Zweck des WHG – Schutz der Gewässer – durch die getrennte Sammlung und Verwertung von Urin nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird, ist dieser Stoffstrom nicht als Abwasser im Sinne des § 54 WHG einzustufen.
Zwar ordnet die herrschende Auslegung des § 54 WHG Urin als Schmutzwasser ein; die vorliegende Bewertung vertritt jedoch eine abweichende, teleologisch und systematisch begründete Auffassung, wonach reiner Urin aus Trenntoiletten nicht unter den Abwasserbegriff fällt. Der Abwasserbegriff setzt voraus, dass es sich um durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändertes Wasser handelt. Reiner Urin ist jedoch kein Wasser, sondern ein unabhängig vom Wassergebrauch entstehendes Stoffwechselprodukt. Da Trenntoiletten kein Spülwasser verwenden, entsteht auch kein Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG.
Getrennt erfasste Stoffe aus Kompost- und Trockentrenntoiletten werden nicht in Gewässer eingeleitet, sondern gesammelt und stofflich verwertet; kontaminierte Sickerwässer fallen nicht an. Der Zweck des WHG – Schutz der Gewässer – bleibt daher unberührt und wird vielmehr unterstützt. Eine teleologische Reduktion des Abwasserbegriffs ist möglich und sachgerecht. Urin und Kompost aus Trenntoiletten sind folglich als separate Stoffströme und nicht als Abwasser im Sinne des § 54 WHG einzustufen.“ [40]
Kurzfassung für Behörden
Bewertung
Der Zweck des WHG nach § 1 besteht im Schutz der Gewässer durch nachhaltige Bewirtschaftung und der Vermeidung vermeidbarer Belastungen. Klassische WC‑Systeme verursachen aufgrund des im Urin enthaltenen Stickstoffs unvermeidbare Gewässerbelastungen. Trockentrenntoiletten vermeiden diese Belastungen vollständig, da sie ohne Spülwasser auskommen, Stoffströme trennen und Nährstoffe stofflich verwerten.
Rechtliche Einordnung
Reiner Urin aus Trockentrenntoiletten ist kein „durch häuslichen Gebrauch verändertes Wasser“ und wird nicht in Gewässer eingeleitet. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Abwasserbegriffs nach § 54 WHG. Die getrennte Sammlung und Verwertung entspricht dem Zweck des WHG und entlastet die Gewässer.
Schlussfolgerung
Eine teleologische Reduktion des Abwasserbegriffs ist sachgerecht. Urin und Kompost aus Trockentrenntoiletten sind als separate Stoffströme und nicht als Abwasser einzustufen. Eine gesetzliche Klarstellung im WHG erscheint angesichts der technischen Entwicklungen sinnvoll.
Hinweis zur Rechtsentwicklung
Angesichts der technischen Weiterentwicklung alternativer Sanitärsysteme wie Kompost- und Trockentrenntoiletten, ihres nachweislich geringeren ökologischen Fußabdrucks und ihrer besonderen Übereinstimmung mit dem in § 1 WHG verankerten Leitgedanken einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung im WHG sinnvoll.
Eine solche Präzisierung würde die gewässerökologischen Vorteile dieser Systeme – insbesondere die Schonung von Wasserressourcen, die stoffliche Verwertung getrennter Stoffströme sowie die Stärkung geschlossener Nährstoffkreisläufe – eindeutig regeln und angemessen berücksichtigen.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen. Das KrWG zielt nicht auf Wasser, sondern auf Stoffströme und deren Behandlung ab. Die folgende Darstellung ordnet Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten systematisch, juristisch sauber und vollständig in das KrWG ein:
Das KrWG verfolgt das Ziel, Abfälle zu vermeiden, Stoffkreisläufe zu schließen und Ressourcen zu schonen. Trockentrenntoiletten erfüllen diese Ziele in besonderem Maße:
- Sie vermeiden Abwasser.
- Sie erzeugen verwertbare Stoffströme (Urin, Fäzes).
- Sie ermöglichen die Rückführung von Nährstoffen in den Boden‑Pflanzen‑Kreislauf.
Damit entsprechen sie dem Leitbild der Kreislaufwirtschaft deutlich besser als klassische WC‑Systeme.
Abfallrechtliche Einordnung der Stoffströme
Urin aus Kompost- und Trockentrenntoiletten
- Kein Abwasser (WHG),
- Kein Abfall, wenn er stofflich verwertet wird (§ 3 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 20 KrWG).
- Urin ist ein Stoff, der gezielt gesammelt wird und einer Nährstoffverwertung zugeführt werden kann (z. B. Düngemittelherstellung).
Damit liegt kein Abfall, sondern ein Sekundärrohstoff vor, sofern eine Verwertung vorgesehen ist.
Feststoffe (Fäzes) aus Kompost- und Trockentrenntoiletten
- Werden sie kompostiert oder hygienisiert, handelt es sich um eine stoffliche Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG).
- Erst wenn keine Verwertung vorgesehen ist, entsteht Abfall.
Die Systeme sind also verwertungsorientiert und damit krwg‑konform.
Vorrang der Verwertung (§ 6 KrWG)
§ 6 KrWG legt die Abfallhierarchie fest:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung
- Beseitigung
Trockentrenntoiletten erfüllen Stufe 1 und 3 gleichzeitig:
- Vermeidung von Abwasser
- Recycling von Nährstoffen
Damit stehen sie oberhalb klassischer WC‑Systeme, die Abwasser erzeugen und damit eine Beseitigungspflicht auslösen.
Produktverantwortung (§ 23 KrWG)
Hersteller und Betreiber sollen Systeme bereitstellen, die:
- Ressourcen schonen,
- Abfälle vermeiden,
- Verwertung ermöglichen.
Trockentrenntoiletten erfüllen diese Anforderungen vorbildlich, da sie:
- Wasserverbrauch vermeiden,
- Energieverbrauch reduzieren,
- Nährstoffe zurückführen.
Bewertung im Lichte des KrWG
Trockentrenntoiletten sind krwg‑konform, weil:
- sie Abfälle vermeiden,
- sie Stoffkreisläufe schließen,
- sie Ressourcen schonen,
- sie Verwertung ermöglichen,
- sie keine Abwasserströme erzeugen, die beseitigt werden müssten.
Sie sind klassischen WC‑Systemen überlegen, weil:
- WC‑Systeme Abwasser erzeugen → Beseitigungspflicht
- Trockentrenntoiletten Stoffe erzeugen → Verwertungspflicht / Kreislaufwirtschaft
Ergebnis
→ Fäkalien gelten laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall, solange sie nicht zulässig verwertet werden
→ Werden Urin und Fäzes durch Kompostierung hygienisiert, handelt es sich um eine stoffliche Verwertung.
→ Erst wenn keine Verwertung vorgesehen ist, entsteht Abfall.
Nach dem KrWG sind Stoffströme aus Trockentrenntoiletten – insbesondere wenn sie nicht vermischt werden – demnach nicht als Abfall einzustufen, sofern eine stoffliche Verwertung vorgesehen ist. Die Systeme erfüllen die Ziele des KrWG – Abfallvermeidung, Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft – in besonderem Maße. Sie sind daher KrWG‑konform und rechtlich bevorzugt gegenüber wasserbasierten WC‑Systemen.
Kurzfassung für Behörden
Rechtslage
- Kein Abwasser nach WHG: Stoffströme aus Kompost- und Trockentrenntoiletten (Urin, Feststoffe) erfüllen nicht den Abwasserbegriff des § 54 WHG, da kein „durch Gebrauch verändertes Wasser“ entsteht und kein Spülwasser eingesetzt wird.
- Keine Abwasserbeseitigungspflicht: Mangels Abwasser besteht keine Pflicht zur Ableitung oder Behandlung nach § 56 WHG.
- KrWG-konforme Verwertung: Die Stoffströme gelten als verwertbare Materialien (§ 3 Abs. 20 KrWG), sofern eine stoffliche Verwertung vorgesehen ist. Sie entsprechen der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG).
Fachliche Bewertung
- Gewässerschutz: Keine Stickstoffeinträge, keine Einleitungen in Gewässer, Entlastung der Kläranlagen.
- Ressourcenschonung: Einsparung von Trinkwasser, Reduktion des Energiebedarfs in der Abwasserbehandlung, Förderung geschlossener Nährstoffkreisläufe.
- Infrastruktur: Geeignet für Gebiete ohne Kanalanschluss, temporäre Nutzungen und sensible Standorte.
Verwaltungspraxis
- Satzungsrechtliche Klarstellung empfohlen: Kommunen können in ihren Abwassersatzungen ausdrücklich festlegen, dass Stoffströme aus Trockentrenntoiletten nicht als Abwasser gelten.
- Betriebsanforderungen: Getrennte Sammlung, keine Vermischung mit Schmutz- oder Niederschlagswasser, Verwertung nach Abfall- und Düngerecht.
- Behördliche Aufsicht: Einzelfallbezogene Anforderungen zum Gewässerschutz bleiben möglich.
Handlungsbedarf auf Landesebene
- Einheitliche Vollzugspraxis durch landesweite Hinweise oder Rundschreiben.
- Anregung einer bundesrechtlichen Präzisierung des Abwasserbegriffs im WHG.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die zentrale Aussage vorweg: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist auf Kompost‑ und Trockentrenntoiletten nur in eng begrenzten Punkten anwendbar, weil es primär den Schutz vor übertragbaren Krankheiten regelt – nicht die Abwasser- oder Abfallbewirtschaftung. Relevant wird das IfSG nur dort, wo mikrobiologische Risiken oder Hygieneanforderungen berührt sind.
1. Einordnung des IfSG im Kontext alternativer Sanitärsysteme
Das IfSG dient dem Schutz der Bevölkerung vor Infektionsrisiken. Es regelt:
- meldepflichtige Krankheiten (§§ 6–7 IfSG),
- Anforderungen an Hygiene (§ 36 IfSG),
- behördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§§ 16–17 IfSG),
- Anforderungen an Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetriebe, medizinische Einrichtungen.
Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten fallen in keine dieser Kategorien, außer es bestehen konkrete hygienische Risiken.
2. Relevante Normen des IfSG für Trockentrenntoiletten
§ 2 IfSG – Begriffsbestimmungen
Der Gesetzgeber definiert hier Krankheitserreger und Infektionen. Für Trockentrenntoiletten bedeutet das: Nur wenn eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht, kann das IfSG einschlägig werden.
§ 16 IfSG – Allgemeine Maßnahmen der Behörden
Behörden dürfen Maßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr bestehen. Für Trockentrenntoiletten heißt das:
- Das IfSG greift nicht präventiv,
- sondern nur, wenn ein konkretes hygienisches Fehlverhalten oder eine Gefährdungslage vorliegt (z. B. unsachgemäße Lagerung von Fäzes).
§ 17 IfSG – Spezifische Maßnahmen
Diese Norm erlaubt weitergehende Eingriffe, wenn eine Gefahr bereits eingetreten ist. Für Trockentrenntoiletten: Nur relevant bei nachgewiesener Kontamination oder Ausbrüchen (z. B. Norovirus in Gemeinschaftseinrichtungen).
§ 36 IfSG – Hygieneanforderungen
Dieser Paragraph betrifft:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen, Heime),
- medizinische Einrichtungen,
- Obdachlosenunterkünfte,
- Justizvollzugsanstalten.
Trockentrenntoiletten sind nur dann betroffen, wenn sie in solchen Einrichtungen betrieben werden. Für private Haushalte, Kleingärten, Campingplätze oder touristische Anlagen gilt § 36 IfSG nicht.
3. Bewertung der Stoffströme nach IfSG
Urin
- Urin ist bei gesunden Personen steril.
- Urin hat selbststerilisierende Eigenschaften.
- Er gilt nicht als infektiös, solange keine meldepflichtige Erkrankung vorliegt.
- Das IfSG enthält keine Regelung, die Urin als infektiöses Material einstuft.
Feststoffe (Fäzes)
- Fäzes können Krankheitserreger enthalten.
- Das IfSG greift jedoch nur, wenn eine konkrete Infektionsgefahr besteht.
- Bei sachgerechter Sammlung, Lagerung und Hygienisierung besteht keine IfSG‑Relevanz.
Fäkalien
entstehen bei Trockentrenntoiletten wegen der Vorabtrennung nicht. Dieser Begriff bezeichnet nur vermischte Ausscheidungen.
Konsequenz
Die Stoffströme aus Trockentrenntoiletten sind nicht automatisch infektiös und fallen nicht per se unter das IfSG.
Ergebnis der Bewertung nach IfSG
- Das IfSG ist nicht grundsätzlich anwendbar auf Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten.
- Es greift nur im Einzelfall, wenn eine konkrete Infektionsgefahr besteht.
- Bei sachgerechtem Betrieb besteht keine IfSG‑Relevanz.
- Es bestehen keine Meldepflichten, keine besonderen Hygieneauflagen und keine behördlichen Pflichten, solange keine Gefahrensituation vorliegt.
- Das IfSG steht der Nutzung von Trockentrenntoiletten nicht entgegen.
Verwaltungstechnische Konsequenzen
Für Behörden bedeutet das:
- Keine IfSG‑Pflichtprüfungen bei Genehmigung oder Betrieb von Trockentrenntoiletten.
- Keine IfSG‑Auflagen, solange keine konkrete Gefahr besteht.
- Eingriffsbefugnisse nur bei tatsächlichen hygienischen Missständen.
- Primär einschlägig bleiben WHG, KrWG, Düngerecht und ggf. Baurecht.
Kurzfassung für Behörden
Rechtslage nach IfSG
- Das Infektionsschutzgesetz regelt den Schutz vor übertragbaren Krankheiten, nicht die Abwasser‑ oder Abfallbewirtschaftung.
- Stoffströme aus Kompost- und Trockentrenntoiletten sind nicht automatisch infektiös und fallen nicht per se unter das IfSG.
- Das Gesetz wird nur relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Infektionsgefahr bestehen (§ 16, § 17 IfSG).
Relevante IfSG‑Normen für die Praxis
- § 16 IfSG – Allgemeine Maßnahmen: Eingriffe nur bei tatsächlichen hygienischen Missständen oder Gefährdungen.
- § 17 IfSG – Spezifische Maßnahmen: Nur bei nachgewiesenen Infektionen oder Ausbrüchen.
- § 36 IfSG – Hygieneanforderungen: Nur einschlägig in Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen, Heime). Private, touristische oder temporäre Nutzungen sind nicht erfasst.
Für Komposttoiletten bedeutet das:
– keine Geruchsbelästigung
– keine Fliegen
– sichere Lagerung
– ausreichende Kompostierungsdauer[9].
Bewertung der Stoffströme
- Urin: Bei gesunden Personen nicht infektiös; keine IfSG‑Relevanz.
- Fäzes: Potenziell erregerhaltig, aber IfSG‑relevant nur bei unsachgemäßem Umgang oder konkreter Gefährdungslage.
- Hygienisierte oder kompostierte Materialien: Keine IfSG‑Relevanz.
Verwaltungstechnische Konsequenzen
- Keine IfSG‑Prüfpflicht bei Genehmigung oder Betrieb von Trockentrenntoiletten.
- Keine IfSG‑Auflagen, solange keine Gefahrensituation vorliegt.
- Eingriffsbefugnisse bestehen nur bei tatsächlichen hygienischen Risiken.
Trockentrenntoiletten sind kein IfSG‑Regelungsgegenstand, solange sie sachgerecht betrieben werden. Das IfSG wird nur relevant, wenn eine konkrete, nachweisbare hygienische Gefährdung vorliegt.
Das Infektionsschutzgesetz ist kein Abwasser‑ oder Abfallrecht, sondern dient ausschließlich dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Für Trockentrenntoiletten ist es daher nur in Ausnahmefällen relevant. Die Stoffströme (Urin, Fäzes) sind nicht automatisch infektiös und fallen nicht per se unter das IfSG.
Düngegesetz & Düngemittelverordnung
Die DüMV regelt ausschließlich Inverkehrbringen, Qualität und Kennzeichnung von Düngemitteln. Sie betrifft Stoffströme aus Trockentrenntoiletten nur, wenn diese zu einem verkehrsfähigen Düngemittel verarbeitet und auf dem Markt bereitgestellt werden sollen. Für den reinen Betrieb einer Trockentrenntoilette ist die DüMV nicht einschlägig.
Die DüMV ist nicht relevant, wenn Sie Feststoffe nicht in Verkehr bringen, sondern selber kompostieren und als Dünger verwenden möchten. Die private Kompostierung im eigenen Garten ist also erlaubt. Die DüMV ist dabei eng mit dem Düngerecht (DüG) und dem EU‑Düngeprodukte‑Recht verzahnt.
Konsequenzen für die Praxis
- Die DüMV ist nur relevant, wenn ein Produkt in Verkehr gebracht wird.
- Für Eigenverwertung auf eigenem Grundstück gilt primär das Düngerecht (DüG) und das Bodenschutzrecht, nicht die DüMV.
Für Details zur Düngemittelverordnung (DüMV) in Verbindung mit organischem Dünger verweise ich auf den Gesetzestext[10].
Bedeutung der Landesbauordnungen für Trockentrenntoiletten
Die landesbauordnungsrechtliche Bewertung betrifft Standort, Bauart, Genehmigungspflicht und hygienisch‑bauliche Anforderungen von Kompost‑ und Trockentrenntoiletten. Die Landesbauordnungen (LBO) der Länder sind ähnlich aufgebaut, unterscheiden sich aber im Detail. Die folgende Darstellung gilt bundesweit übertragbar, mit Hinweisen auf typische Regelungsinhalte (z. B. ThürBO, BauO NRW, BayBO, LBO BW).
Landesbauordnungen regeln bauliche Anlagen, deren Errichtung, Änderung, Nutzung und Sicherheit. Trockentrenntoiletten sind bauliche Anlagen, wenn sie:
- dauerhaft errichtet werden,
- ein Gebäude oder eine bauliche Einrichtung darstellen (z. B. Kompost-Toilettenhäuschen),
- oder fest mit dem Boden verbunden sind.
Mobile oder temporäre Systeme (z. B. Festival-Trockentrenntoiletten) fallen meist nicht unter die LBO.
Genehmigungspflicht nach LBO
1. Genehmigungspflichtige Anlagen
Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn:
- ein Gebäude errichtet wird (z. B. Toilettenhäuschen),
- die Anlage nicht verfahrensfrei ist,
- die Nutzung eine bauliche Anlage darstellt (z. B. öffentlich zugängliche Toiletten).
2. Verfahrensfreie Anlagen (§ 60 ThürBO, § 62 BauO NRW, § 57 BayBO)
Viele LBO sehen vor, dass kleine Gebäude verfahrensfrei sind, z. B.:
- Gebäude bis 10–30 m³ umbauten Raums,
- Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume,
- Gartenlauben, Schutzhütten, Kleingebäude.
Konsequenz: Ein kleines Toilettenhäuschen mit Trockentrenntoilette ist in vielen Ländern verfahrensfrei, aber nicht genehmigungsfrei im materiellen Sinn. Es muss weiterhin alle baurechtlichen Anforderungen erfüllen.
Materielle Anforderungen der LBO
Auch verfahrensfreie Anlagen müssen die allgemeinen Anforderungen erfüllen:
1. Standsicherheit
- Tragfähigkeit, Windlasten.
2. Brandschutz
- Baustoffe, Abstände, ggf. Brandlasten bei Holzbau.
3. Abstandsflächen
- Üblicherweise 3 m zur Grundstücksgrenze (Ausnahmen möglich).
- Kleine Gebäude können abstandsflächenfrei sein.
4. Geruchs- und Immissionsschutz
- LBO verweist auf Immissionsschutzrecht (BImSchG, TA Luft, TA Lärm).
- Trockentrenntoiletten sind geruchsarm, aber:
- Lüftungsführung,
- Standortwahl,
- Abstand zu Nachbarn sind zu beachten.
5. Hygieneanforderungen
- LBO selbst enthält keine Hygienevorschriften.
- Verweis auf andere Rechtsbereiche (IfSG, Kommunalrecht) möglich.
- Für Trockentrenntoiletten:
- geschlossene Behälter,
- keine Versickerung kontaminierter Stoffe,
- keine Gefährdung von Boden oder Grundwasser.
6. Erschließung
- Keine Abwassererschließung erforderlich (da kein Abwasser entsteht).
- Zugang für Wartung/Entleerung muss gewährleistet sein.
Spezielle Regelungen für Nebenanlagen
Viele LBO definieren Nebenanlagen (§ 14 BauNVO, LBO‑Definitionen):
- Trockentrenntoiletten gelten als Nebenanlagen zum Hauptgebäude.
- Sie sind in Wohn‑, Garten‑ und Freizeitbereichen regelmäßig zulässig, sofern sie dem Nutzungszweck dienen.
Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO)
Neben der LBO ist das Planungsrecht relevant:
1. Innenbereich (§ 34 BauGB)
- Trockentrenntoiletten sind zulässig, wenn sie sich einfügen.
- Kleine Nebenanlagen sind regelmäßig unproblematisch.
2. Außenbereich (§ 35 BauGB)
- Strenger:
- Privates Trockentrenntoilettenhäuschen ist meist nicht privilegiert.
- Aber:
- Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten für Landwirtschaft, Forst, Naturschutz, Tourismus können zulässig sein.
- Temporäre Anlagen sind leichter genehmigungsfähig.
Bewertung der Stoffströme im Baurecht
Die LBO regelt nicht, wie Urin oder Fäzes zu behandeln sind. Das ist Sache von:
- WHG (kein Abwasser),
- KrWG (verwertbare Stoffe),
- DüG/DüMV (Düngerecht),
- IfSG (nur bei Gefahren).
Für die LBO zählt nur:
- keine Gefährdung von Boden, Grundwasser, Nachbarn,
- ordnungsgemäße bauliche Ausführung.
Ergebnis der Bewertung
- Trockentrenntoiletten sind bauliche Anlagen.
- Kleine Anlagen sind in vielen Ländern verfahrensfrei, aber materiell baurechtlich gebunden.
- Sie müssen Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit und Immissionsschutz einhalten.
- Keine Abwassererschließung erforderlich.
- Planungsrechtlich meist zulässig, im Außenbereich eingeschränkt.
- Die LBO regelt nicht die stoffliche Verwertung oder Hygiene der Stoffströme.
Landesrecht – Die 16 Bundesländer im Überblick – rechtliche Bewertung
Alle Länder folgen denselben Grundprinzipien:
- keine Versickerung kontaminierten Abwassers
- geschlossene Lagerung
- hygienisierende Kompstierung
- kommunale Satzungen haben Vorrang
Tabelle – Was ist wo erlaubt? (Stand 2026)
| Bundesland | Trockentrenntoilette erlaubt? | Komposttoilette erlaubt? | Rechtsgrundlage / Hinweise |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ja | Ja | LUBW‑Hinweise zu Trockentoiletten[11] |
| Bayern | Ja | Ja (streng) | LfU‑Abfallrechtliche Hinweise[12] |
| Berlin | Ja | Ja | Berliner Abwassergesetz + Kleingartenordnung[13] |
| Brandenburg | Ja | Ja | LfU Brandenburg – Abfallrecht[14] |
| Bremen | Ja | Ja | Umweltbetrieb Bremen – Hinweise[15] |
| Hamburg | Ja | Ja | Hamburger Abwassersatzung[16] |
| Hessen | Ja | Ja | HLNUG – Hinweise zu Abwasser[17] |
| Mecklenburg‑Vorpommern | Ja | Ja | LUNG MV – Abfallrecht[18] |
| Niedersachsen | Ja | Ja | NLWKN – Hinweise[19] |
| NRW | Ja | Ja | LANUV NRW – Abwasserrecht[20] |
| Rheinland-Pfalz | Ja | Ja | LUA RLP – Abfallrecht[21] |
| Saarland | Ja | Ja | LfU Saarland – Hinweise[22] |
| Sachsen | Ja | Ja | LfULG Sachsen – Abfallrecht[23] |
| Sachsen-Anhalt | Ja | Ja | LHW – Abwasserrecht[24] |
| Schleswig-Holstein | Ja | Ja | LLUR – Abfallrecht[25] |
| Thüringen | Ja | Ja | TLUBN – Hinweise zu Abwasser[26] |
Komposttoilette im Kleingartenrecht – Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Das BKleingG enthält keine Toilettenregelungen, aber:
- Kleingärten dienen nicht zum Wohnen (§ 1 BKleingG)[27]
- bauliche Anlagen müssen einfach sein
- Abwasseranlagen sind genehmigungspflichtig
Daraus folgt:
- Wasserspültoiletten sind fast überall verboten.
- Trockentrenntoiletten und Trenn-Komposttoiletten sind fast überall erlaubt, wenn hygienisch betrieben.
Kleingärten unterliegen den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes sowie den jeweiligen Satzungen der Kleingartenvereine. Bei der Installation einer Trenntoilette sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Vereinssatzung und interne Regelungen: Viele Kleingartenvereine haben eigene Bestimmungen zur Errichtung und Nutzung von Toilettenanlagen. Vor der Installation sollte der Vorstand informiert und die Satzung geprüft werden.
- Nutzungsbeschränkungen: Lauben in Kleingartenanlagen dürfen nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. Eine Trenntoilette im Rahmen der kleingärtnerischen Bewirtschaftung ist in der Regel zulässig.
- Kompostierung: Die Kompostierung von Feststoffen ist im Kleingarten grundsätzlich möglich, sofern sie fachgerecht erfolgt und hygienische Anforderungen eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere eine geschlossene Sammlung, ausreichende Rottezeiten und eine ordnungsgemäße Lagerung.
- Akzeptanz in der Praxis: In vielen Kleingartenanlagen werden Trenntoiletten als zeitgemäße und umweltverträgliche Lösung angesehen, insbesondere im Vergleich zu chemischen Toiletten oder älteren Grubenlösungen.
Trockentrenntoilette und Kommunalrecht – Was gilt im Kleingarten?
Kommunen regeln:
- Abwassersatzungen
- Abfallwirtschaftssatzungen
- Kleingartenordnungen
- Sondernutzungssatzungen
Kommunen dürfen strengere Regeln erlassen als Bund oder Land.
Wichtigster Satz dieses Artikels: Immer zuerst bei der Kommune und beim Kleingartenverein nachfragen.
Wissenschaftlich fundierte Grundlagen – Warum Komposttoiletten sicher sind
Thermophile Hygienisierung
Die WHO bestätigt:
„Thermophile Kompostierung bei 55–65 °C inaktiviert die meisten Krankheitserreger.“[28]
Hygienisierung unter mesophilen Bedingungen
Hygienisierung von Fäkalkompost und -humus unter mesophilen Bedingungen wird durch natürliche Prozesse wie mikrobielle Konkurrenz, Antibiose, biologische Antagonisten und abiotische Faktoren unterstützt und ist in der Fachliteratur gut dokumentiert. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass kontrollierte Kompostierungsverfahren auch bei Temperaturen weit unter 55 °C und ausreichender Verweilzeit zu einer deutlichen Reduktion pathogener Keime führen:[34],[35],[36]
Dabei wirken:
- Sauerstoffzufuhr
- mikrobielle Konkurrenz
- antibiotisch wirkende Stoffwechselprodukte
- biologische Antagonisten
- abiotische Faktoren
- pH-Wert
- und lange Rottezeiten
„Das Erreichen der hygienischen Unbedenklichkeit der Fäkalkomposte ist auch bei kleinskaliger Behandlung möglich. … Bei der Kaltrotte werden die hohen Temperaturen in der Regel nicht erreicht bzw. über längere Zeit gehalten. Zur Inaktivierung von Krankheitskeimen tragen hier andere Prozesse bei: natürliches Absterben, Antibiose, biologische Antagonisten, äußere Randbedingungen (pH-Wert, Wassergehalt).“[30]
„ …Zur sicheren Hygienisierung wird empfohlen die Nachkompostierungsdauer von mind. 1 Jahr nicht zu unterschreiten, besser die Behandlungsdauer nach WHO-Empfehlungen von 1,5 – 2 Jahren einzuhalten….“[30]
Die Hygienisierung von Fäkalienkompost ist auch unter mesophilen Bedingungen (20 – 45 °C) möglich, weil der Abbau pathogener Mikroorganismen nicht ausschließlich von hohen Temperaturen abhängt, sondern wesentlich durch mikrobielle Konkurrenz, enzymatische Aktivität und lange Verweilzeiten gesteuert wird. Studien zur mesophilen Kompostierung menschlicher Exkremente zeigen, dass selbst ohne thermophile Temperaturspitzen eine signifikante Reduktion von Bakterien, Viren und Parasiten erreicht werden kann, sofern der Prozess ausreichend belüftet ist, ein günstiges C/N-Verhältnis aufweist und über mehrere Monate stabil geführt wird. Die Forschung belegt zudem, dass Zusätze wie Holzkohlepulver oder eine optimierte Mikrobiologie die Hygienisierung weiter verbessern, indem sie mikrobielle Aktivität und Feuchteregulation fördern. Damit gilt die mesophile Kompostierung – auch als Kaltrotte bezeichnet – als wissenschaftlich anerkannte Methode zur sicheren Stabilisierung und Hygienisierung von Fäkalien, die insbesondere in dezentralen Sanitärsystemen und Kleingärten praktikabel ist.[31],[32],[33]
Gelegentlich kann man auf berechtigte behördliche Vorbehalte treffen, da bei vielen handelsüblichen – sogenannten – Komposttoiletten biologisch belastetes Sickerwasser entsteht, welches über einen vorgesehenen Ablauf im Auffangbehälter das Grundwasser gefährdet.
Wollen Komposttoilettensysteme dem Stand der Technik entsprechen, müssen diese anders funktionieren: Es darf keine Gesundheitsgefährdung, keine Geruchsbelastung und kein biologisch belastetes Komposttfiltrat entstehen.
Daher arbeitet z. B. das Komposttoilettensystem von komposttoilette.com mit einer Vorab-Trennung von Urin und Kompost, so dass flüssige Stoffe nicht kontaminieren werden können. So gibt es keine berechtigten hygienischen Bedenken gegen eine derartige, sachgerecht betriebene Komposttoilette mehr. Zusätzlich ist die gesetzliche Vorgabe – eine Seuchengefahr muss ausgeschlossen sein – ist bei normaler Benutzung dieser Komposttoiletten voll gegeben. Diese Spezifikationen sprechen für die Komposttoiletten von komposttoilette.com als Ersatz für die derzeit in Wasserschutzgebieten verbotenen Plumpsklos, Campingtoiletten oder Chemie-Toiletten als Gartentoiletten.
Stoffumwandlung & Kreislaufwirtschaft
Die EU beschreibt Kompostierung als „wesentlichen Bestandteil der Kreislaufwirtschaft“[29]. Komposttoiletten sind ökologisch und ökonomisch besonders sinnvoll, da der Stoffkreislauf schon auf lokaler Ebene geschlossen bleibt.
Umweltverschmutzung durch Sammelgruben mit Abfluss und die Gefährdung der Umwelt durch undichte Sammelgruben sollten der Vergangenheit angehören. Auch kann vom Anschluss durch Rohre an das Abwassernetz abgesehen werden. Der Stoffkreislauf kann durch Komposttoiletten geschlossen werden und es stehen selten Leerungen an.
Vollbiologische Komposttoiletten mit interner Kompostierung sind erprobte Sanitärsysteme zur optimalen Schließung regionaler Stoffkreisläufe. Diese Komposttrockentoiletten sind daher grundsätzlich im Kleingarten zu bevorzugen.
Die Kompostierung von Siedlungsabfällen ist eine intensivierte Form des natürlichen Abbaus von Pflanzenresten und tierischen Produkten in den obersten Bodenschichten. Hierbei sind viele Organismen in Folge beteiligt (Bakterien, Pilze, höhere Einzeller, Nematoden, Insekten u. a.). Der entstehende Humus besteht aus aliphatischen und aromatischen Bausteinen mit zahlreichen funktionellen Gruppen und ist aufgrund seiner Struktur ein wichtiger Bestandteil für die Qualität der Bodenstruktur und für die Fruchtbarkeit eines Bodens.[37]
Kompostierung ist ein natürlicher Prozess der Zersetzung von pflanzlichen und tierischen Resten unter Sauerstoffeinfluss. Dabei spielen einzellige Lebewesen wie Bakterien und (einzellige) Pilze eine maßgebliche Rolle. Organische Substanzen werden mit Hilfe von Sauerstoff oxidiert und unter Abgabe von Wärmeenergie und Wasser, teils mineralisiert und teils zu Humussubstanzen aufgebaut.[38]
Es bildet sich in der Natur ein Kreislauf, in dem die Kompostierung eine wichtige Rolle bei der Aufbereitung von Pflanzennährstoffen und der Bindung von CO² im Boden spielt.
Der Wassergehalt in der Matrix der Kompostmasse der Kompostierungstoilette ist der wichtigste Faktor für die Stabilisierung von organischen Stoffen. Ein effizientes Zersetzungsverhältnis von organischem Material ist gegeben, wenn der Wassergehalt bei ca. 65% liegt. Bei Wassergehalten unter 25 % wird die mikrobielle Aktivität stark vermindert und unter 10 % zum Stillstand gebracht. Ab einem Wassergehalt oberhalb von 70% kann bei ungenügendem Luftporenvolumen die Sauerstoffversorgung limitiert sein und die Rotte dadurch in den anaeroben Bereich wechseln. Daher ist bei der Auswahl von Komposttoiletten auf eine effektive Feuchteführung sowie eine eingebaute Belüftung und Entlüftung des Fäkalkompostes zu achten. Auch wenn es wie ein Widerspruch scheint – dies verhindert zuverlässig die Entstehung von Gerüchen.
Checkliste Genehmigungs- & Betriebssicherheit: So wird die Komposttoilette 2026 rechtssicher
Vor der Installation
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☐ Standort klären (privat / öffentlich / Schutzgebiet)
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☐ Baufreiheit des Bodens bis 0,8 m Tiefe sichern (Kabel / Leitungen)
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☐ Freie Aufstellort ohne Baumkronen und Gebäudewände
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☐ Satzung des Kleingartenverbands prüfen
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☐ Bei der Kommune nachfragen (Umweltamt empfohlen)
Technischer Betrieb
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☐ Nur ausgereifte Komposterde entnehmen
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☐ Nutzung und Wartung gemäß Herstellerangaben
Hygiene & Umwelt
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☐ Geeignete Einstreu ( Hobelspäne ) verwenden
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☐ Langzeitkompostierung über 2 Jahre einhalten
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☐ Endprodukt nur nach vollständiger Hygienisierung nutzen
Zusammenfassung
Komposttoiletten stellen bei sachgemäßem Betrieb eine rechtlich zulässige, umweltverträgliche und zukunftsorientierte Sanitärlösung dar.
Sie erfüllen zentrale Anforderungen des Boden-, Wasser- und Gesundheitsschutzes und bieten eine nachhaltige Alternative zu wasserbasierten Systemen – insbesondere dort, wo klassische Abwassersysteme nicht vorhanden oder nicht gewünscht sind.
Es gibt kein einzelnes spezifisches Gesetz für Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten. Stattdessen greifen mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig.
Der Betrieb von Komposttoiletten und Trockentrenntoiletten ist meist möglich, aber:
- Aufstellung → baurechtlich prüfen
- Betrieb → hygienisch & emissionsarm
- Verwertung der Inhalte → stark reguliert
Der rechtliche Rahmen zielt vor allem darauf ab, Gesundheitsrisiken und Umweltbelastungen zu vermeiden, nicht die Technik selbst zu verbieten.
Kompostanlagen sind nur genehmigungsbedürftig, wenn sie nach der 4. BimSchV Anhang 1, Nr. 8.5 einen Tagesdurchsatz von 10 t überschreiten. Das ist in Trockentrenntoiletten und Komposttoiletten nicht der Fall.
Das DüngeG, die DüngeMV, sowie die DüngeV gelten nur für die Abgabe von Düngemitteln an Dritte.
Im Kleingarten sind Kompost- und Trockentrenntoiletten:
✔ erwünscht und genehmigungsfähig (weil abwasserfrei)
❗ aber nur zulässig, wenn
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keine Umweltgefährdung entsteht
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die Hygieneregeln eingehalten werden
-
die Entsorgung rechtlich korrekt erfolgt
Der wichtigste Punkt ist:
Die Behandlung und Verwertung der Fäkalien – nicht die Toilette selbst.
Es gibt in Deutschland also keine einheitliche Regelung für den Einsatz von Komposttrockentrenntoiletten. Holen Sie sich stets eine verbindliche Zustimmung ein.
In der Praxis entscheidet häufig:
- der Kleingartenverein
- die kommunale Umweltbehörde
Mehr Tipps & Infos zum Thema Komposttrockentoiletten findest du auf www.komposttoilette.com.
Immer mehr Kommunen passen ihre Abwassersatzung an. Ziel: Rechtssicherheit für nachhaltige Sanitärsysteme. Hier findest Du eine vollständig ausgearbeitete rechtliche Stellungnahme, die die Einordnung von Stoffströmen aus Kompost- und Trockentrenntoiletten nach WHG und KrWG systematisch, fachlich belastbar und verwaltungsfest darstellt.
Die darauf aufbauenden Muster sind so formuliert, dass sie unmittelbar als fachaufsichtliche Grundlage oder als Vollzugshinweise genutzt werden können:
www.komposttoilette.com/muster-kommunale-abwassersatzung-trockentrenntoilette-urin-kein-abwasser-whg
Und hier findest Du einen interessanten Vergleich der Fähigkeiten von Komposttoiletten und Trockentoiletten:
https://komposttoilette.com/vergleichstest-2026-echte-komposttoilette-vs-trockentrenntoiletten/
Quellenverzeichnis
1. WHO: Sanitation and Health Guidelines, 2018.
2. Deutsches Hygienemuseum: Geschichte der Hygiene, 2010.
3. Swedish Environmental Protection Agency: Dry Toilet Systems, 1995.
4. Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie).
5. Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).
6. Verordnung (EU) 2019/1009 (Düngemittelverordnung).
7. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 54–55.
8. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 3.
9. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36.
10. Düngemittelverordnung (DüMV), 2020.
11. LUBW Baden‑Württemberg: Hinweise zu Trockentoiletten.
12. LfU Bayern: Abfallrechtliche Hinweise.
13. Berliner Abwassergesetz & Kleingartenordnung.
14. LfU Brandenburg: Abfallrecht.
15. Umweltbetrieb Bremen: Abwasserhinweise.
16. Hamburger Abwassersatzung.
17. HLNUG Hessen: Abwasserrecht.
18. LUNG Mecklenburg-Vorpommern: Abfallrecht.
19. NLWKN Niedersachsen: Abwasserrecht.
20. LANUV NRW: Abwasserrecht.
21. LUA Rheinland-Pfalz: Abfallrecht.
22. LfU Saarland: Abfallrecht.
23. LfULG Sachsen: Abfallrecht.
24. LHW Sachsen-Anhalt: Abwasserrecht.
25. LLUR Schleswig-Holstein: Abfallrecht.
26. TLUBN Thüringen: Abwasserrecht.
27. Bundeskleingartengesetz (BkleingG).
28. WHO: Composting and Pathogen Reduction, 2016.
29. EU-Kommission: Circular Economy Action Plan, 2020.
30. Abschlussbericht zum Forschungsprojekt: „Möglichkeiten zur Schaffung eines hygienisch einwandfreien, umweltverträglichen und nachhaltigen Umgangs mit Fäkalien in Kleingärten – Machbarkeitsstudie am Beispiel Leipzig“, Auftraggeber: Deutsche Bundesstiftung Umwelt in Zusammenarbeit mit:
– Bauhaus-Universität Weimar / Professur Siedlungswasserwirtschaft
– Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung e.V.
– Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.
31. https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0921344925002210 Synthetic microbiome and biochar enhanced human feces aerobic mesophilic composting
32. https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2352186422004050 High-throughput sequencing comparative analyses of bacterial communities and human pathogens during the mesophilic anaerobic fermentation of swine feces
33. https://openknowledge.nau.edu/id/eprint/1790/ Poop to Prosperity: Advancing Human Excrement Composting Research Through Microbiome Science and Educational Innovations
34. WHO-Empfehlungen zur Fäkalienkompostierung
35. Berger (1977): „Scheiße wird Erde“
36. Lehner (2008), Universität für Bodenkultur Wien
37. Senesi und Brunetti, 1996
38. BIDLINGMAIER 1997, zitiert bei BERGER, LORENZ-LADENER, 2008
39. https://trenntoiletten-ratgeber.de/blog/trenntoilette-rechtliche-vorschriften
40. Copilot, Stellungnahme zur Einordnung von Urin aus Trenntoiletten nach § 54 WHG, unveröffentlichtes KI-Manuskript, 2026.
41. Copilot, Abweichende Auslegung des § 54 WHG zur Einordnung von Urin aus Trockentrenntoiletten, unveröffentlichtes KI-Manuskript, 2026.
* Rechtlicher Hinweis: Der Text wurde mit Unterstützung eines KI-Assistenten erstellt. Trotz sorgfältiger Recherche ersetzt dieser Artikel keine Rechtsberatung. Für Neuigkeiten, Ergänzungen, Hinweise und Kritik zu diesem frei verwendbaren Artikel sind wir dankbar. Kommunen, Behörden und Kleingartenvereine können abweichende oder strengere Vorgaben haben. Leser*innen sollten immer bei ihrer Kommune und dem Kleingartenverein nachfragen, bevor sie eine Komposttoilette oder Trockentrenntoilette im Kleingarten installieren.
